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Stiftung MITARBEIT
Bornheimer Str. 37
53111 Bonn

Tel.: (02 28) 6 04 24-0
Fax: (02 28) 6 04 24-22
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Satzung (1/4)

 

 


§ 1
Name, Sitz und Rechtsform

Die Stiftung führt den Namen: »Die Mitarbeit«
Stiftung für staatsbürgerliche Mitverantwortung Berlin.

Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin.


§ 2
Zweck der Stiftung

1. Die Stiftung ist ein Selbsthilfewerk politisch verantwortungsbewusst handelnder Staatsbürger.
2. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Sie will
 
2.1 durch gezielte Förderungsmaßnahmen Verantwortungsbewusstsein und Eigeninitiative möglichst vieler Staatsbürger im Sinne freiheitlich rechtsstaatlicher Lebensordnung stärken;
2.2 politische Bildungs- und Erziehungsarbeit intensivieren durch
a) ideelle und materielle Förderung von Bildungseinrichtungen,
b) Pflege des Austausches von Erfahrungen und Lehrkräften,
c) vergleichende Lehrplan-Forschung,
d) Vergabe von Stipendien an befähigte Lehr- bzw. Nachwuchskräfte der Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit,
e) Unterstützung sonstiger Maßnahmen, um die in der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bundesgebiet bereits wirksamen Ansätze zu fördern und neu anzuregen;
2.3 wissenschaftliche Arbeiten fördern, die der Verwirklichung der in Ziffer 2.1. und 2.2 dargelegten Stiftungszwecke dienen.
3. Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Zuwendungen an die Stifter sind ausgeschlossen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. Das gilt auch für etwaige Gewinne der Stiftung.
5. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Sie dürfen weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung der Förderung politischer Parteien verwendet werden.

§ 3
Vermögen der Stiftung

1. Das Anfangskapital der Stiftung beträgt DM 100.000,--. Durch weitere Zuwendungen soll das Stiftungskapital aufgestockt werden.
2. Die Stiftung erfüllt ihre satzungsgemäßen Aufgaben aus Erträgnissen des Stiftungsvermögens und aus solchen Zuwendungen Dritter, die nach der bei der Zuwendung getroffenen Bestimmung nicht dem Stiftungskapital zuzuführen sind.
3. Zur Erfüllung gegebener Zusagen oder aus wichtigen Gründen darf mit Genehmigung des Stiftungsrates das Stiftungskapital angegriffen werden. Für die Wiederauffüllung des Stiftungskapitals hat der Stiftungsvorstand Sorge zu tragen.

 

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