Satzung (1/5)

 

Satzung der Stiftung Mitarbeit

 

§ 1
Name, Sitz und Rechtsform

Die Stiftung führt den Namen »Stiftung Mitarbeit«. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin.


§ 2
Zwecke der Stiftung

1. Die Stiftung ist ein Selbsthilfewerk politisch verantwortungsbewusst handelnder Bürgerinnen und Bürger.

2. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.

3. Zwecke der Stiftung sind die Förderung der Bildung zur allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich der Abgabenordnung und die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.

4. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch

4.1. gezielte Maßnahmen zur Stärkung von Verantwortungsbewusstsein,   Eigeninitiative, Selbstbestimmung und politischer Teilhabe möglichst vieler Bürgerinnen und Bürger im Sinne einer freiheitlich rechtsstaatlichen und demokratischen Lebensordnung;

4.2. Intensivierung politischer Bildungsarbeit im Wege
a) der Durchführung geeigneter Bildungsmaßnahmen,
b) des Erfahrungsaustausches,
c) der Durchführung sonstiger Maßnahmen, um die in der politischen Bildungsarbeit im Bundesgebiet bereits wirksamen Ansätze zu fördern und neu anzuregen;

4.3. die Förderung zu veröffentlichender wissenschaftlicher Arbeiten, die insbesondere der Verwirklichung der in Ziffer 4.1. und 4.2 dargelegten Wege der Verwirklichung der Stiftungszwecke dienen;

4.4 die Verleihung von Preisen zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements.

5. Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.


§ 3
Gemeinnützige Tätigkeit

1. Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Zuwendungen an die Stifter sind ausgeschlossen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. Das gilt auch für etwaige Gewinne der Stiftung.

3. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mittel der Stiftung dürfen weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung der Förderung politischer Parteien verwendet werden.

4. Die Stiftung unterhält eine Geschäftsstelle.