Satzung (2/5)

 

§ 4
Vermögen der Stiftung, Zustiftungen, Spenden

1. Die Stiftung ist mit einem Stiftungskapital (Grundstockvermögen) von 100.000,00 DM errichtet worden. Durch Zustiftungen ist das Grundstockvermögen aufgestockt worden. Es soll auch zukünftig weiter aufgestockt werden. Der Vorstand entscheidet darüber, ob Zustiftungen angenommen werden.

2. Die Stiftung erfüllt ihre satzungsgemäßen Aufgaben aus Erträgnissen des Stiftungsvermögens und aus solchen Zuwendungen Dritter, die nach der bei der Zuwendung getroffenen Bestimmung nicht dem Stiftungskapital zuzuführen sind.

3. Zur Erfüllung gegebener Zusagen oder aus wichtigen Gründen darf mit Genehmigung des Stiftungsrates das Stiftungskapital angegriffen werden. Für die Wiederauffüllung des Stiftungskapitals hat der Stiftungsvorstand Sorge zu tragen.

4. Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne dürfen in zu begründenden Fällen maßvoll ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.

5. Die Stiftung kann im Rahmen ihres Zwecks auch die Verwaltung von ihr zugewendeten Stiftungsfonds (Zustiftungen mit treuhänderischer Auflage) übernehmen.


§ 5
Organe der Stiftung

1. Die Organe der Stiftung sind:
    – der Stiftungsvorstand,
    – der Stiftungsrat,
    – das Kuratorium.

2. Die Mitglieder eines Organs der Stiftung dürfen nur diesem und nicht gleichzeitig einem anderen Organ der Stiftung angehören.

3. Die Mitglieder der Organe im Stiftungsrat und im Kuratorium sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Die ihnen entstandenen, nachgewiesenen und angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe einer Regelung erstattet werden, die der Stiftungsrat auf Vorschlag des Vorstandes beschließt.

4. Die ehrenamtlichen Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.


§ 6
Stiftungsvorstand

1. Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei Mitgliedern.

2. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden vom Stiftungsrat berufen und abberufen. Der Stiftungsrat ernennt ein Vorstandsmitglied zum/zur Vorstandsvorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für eine Amtsperiode von fünf Jahren bestellt. Die erneute Berufung ist – auch mehrfach – zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes führen ihr Amt auch nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wiederwahl oder dem Amtsantritt ihrer Nachfolger weiter.

3. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind in der Regel hauptamtlich tätig und erhalten entsprechende angemessene Vergütungen. Diese sind zwischen ihnen und dem Stiftungsrat, der nach der Beschlussfassung des Stiftungsrates durch dessen Vorsitzenden/deren Vorsitzende vertreten wird, zu vereinbaren.  Das gilt vorbehaltlich laufender Zusagen und Verträge nicht, wenn der Stiftungsrat etwas anders beschließt. Etwaige Vergütungszusagen sind dann entsprechend zu kündigen.