Satzung (3/5)

 

§ 7
Tätigkeit des Stiftungsvorstandes

1. Der Stiftungsvorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Stiftungsvorstandsmitglieder vertreten die Stiftung gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Über die Einzelheiten zur gemeinsamen Vertretung und Ausnahmen davon entscheidet der Stiftungsrat. Dem Stiftungsvorstand obliegt die Verwirklichung des Stiftungszweckes im Rahmen der Gesetze, der Satzung, der in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien (§ 9) und der Beschlüsse des Stiftungsrates.

2. Die Vorstandsmitglieder arbeiten vertrauensvoll zusammen. Werden sich die Vorstandsmitglieder in einer Frage nicht einig, so entscheidet der Vorstandsvorsitzende.
 
3. Der Stiftungsvorstand hat dem Stiftungsrat spätestens einen Monat vor Jahresablauf seine Planung für das nächste Jahr (insbesondere: Einnahmen- und Ausgabenplanung – soweit möglich unter Nennung der beabsichtigten Förderungsmaßnahmen) zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung kann auch im Umlaufverfahren erfolgen (§ 10 Abs. 6).

4. Der Stiftungsvorstand benötigt die vorherige Zustimmung des Stiftungsrates in sämtlichen Angelegenheiten, die über den gewöhnlichen Betrieb der Stiftung hinausgehen, es sei denn die besagten Angelegenheiten sind bereits mit der Planung gem. Abs. 3 genehmigt worden. Nähere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung nach § 9.

5. Der Stiftungsvorstand kann bei Bedarf ehrenamtliche Fachbeiräte zur Unterstützung seiner Tätigkeit berufen – etwa auch Projektbeiräte. Die Einzelheiten dazu werden in der in § 9 genannten Geschäftsordnung festgelegt.


§ 8
Verwaltung des Stiftungsvermögens und der Erträgnisse

1. Der Stiftungsvorstand verwaltet das grundsätzlich in seinem Bestand zu erhaltende Stiftungsvermögen nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Beachtung bewährter kaufmännischer Grundsätze.

2. Der Stiftungsvorstand legt im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat weitere Einzelheiten in Anlagerichtlinien fest.


§ 9
Geschäftsordnung des Stiftungsvorstandes

Der Stiftungsvorstand erlässt eine Geschäftsordnung, welche die Aufgaben des Stiftungsvorstandes und etwaiger tätig werdender Beiräte festlegt. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Stiftungsrates.